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Durst wird durch Bier erst schön

 
DER TEXT DES REINHEITSGEBOTES
VON 1516

Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll.

Das Reinheitsgebot von 1516

Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi eine Maß (bayerische = 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten = nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller (Heller = gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen- sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer ( = enthält 60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeinsame Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemand erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken. Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall, dass aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstünde (nachdem die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem Land verschieden sind), zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am Schluß über den Fürkauf ausführlich ausgedrückt und gesetzt ist.

Bier-Verordnungen des Erfurter Magistrats
aus dem Jahre 1351


»Erstlich soll die geeichte Kanne stets bis an das Zeichen gefüllt sein. Ein Fuder Bier soll 4 1/2 Pfennige und 8 Groschen gelten. Kein Bürger noch Ratsherr soll im Jahre mehr als zwei Biere brauen, auch nicht halbe Biere, noch weniger oder mehr Kasten Malz zum Brauen mahlen denn drei. Auf den Mittwoch Abend und nicht eher, wenn die Bierglocke läutet, soll man Feuer unter den Steffel stoßen und brauen. Aber es darf Niemand brauen als der, welcher eigene Gefäße, Bottiche, Darren und Fässer hat. Das Biermaß soll voll sein; wie hoch man das Bier nach Walpurgis (25. Februar) ausrufen wird, soll man dasselbe auch geben. Man soll nicht mit Reisig und Stroh brauen. Wer dem Bierschenk die Kanne zerbricht oder wegläuft und nicht bezahlt, der soll 10 Groschen Strafe geben oder die Stadt räumen. Wer Hopfen kauft, soll das Maß nicht anrühren, es habe denn zuvor der Verkäufer es selbst voll gemacht und die Hand davon getan. Auf dem Lande soll Niemand fremdes Bier verkaufen noch brauen wider der Stadt Wissen. Welcher Bürger auf dem Lande braut, soll nicht mehr für einen Bürger gehalten werden.«


Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut

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